Revision im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kostenentscheidung und §313a ZPO
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 651/08
- Datum
- 23.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Kostentragung durch den unterliegenden Revisionsführer, sofern keine abweichende Kostenentscheidung zu treffen ist.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß §313a Abs.1 ZPO von der Veröffentlichung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn deren Darstellung für die Rechtsprechung und die Prozessbeteiligten nicht erforderlich erscheint.
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die vorgebrachten Revisionsrügen keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt die von den Vorinstanzen getragene rechtliche Würdigung, soweit das Revisionsgericht keine spezifisch revisionsrechtlich relevanten Mängel feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 11. Mai 2007, Az: 1 Ca 523/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 27. März 2008, Az: 19 Sa 44/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 27. März 2008 - 19 Sa 44/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann K. Schierle Dr. Roeckl