Anerkenntnisurteil: Feststellung, dass Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 627/16 (A)
- Datum
- 28.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:280317.U.2AZR627.16A.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Revisions- und Berufungsinstanz kann ein erstinstanzliches Urteil teilweise aufheben oder abändern und gegebenenfalls unmittelbar feststellen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Ein Feststellungsurteil kann die Fortexistenz eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der behaupteten Wirkung einer Kündigung rechtsverbindlich feststellen.
Die Kostenentscheidung kann dem Schlussurteil vorbehalten werden; die Gerichte können die abschließende Kostenregelung auf das Schlussurteil übertragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 10. Dezember 2015, Az: 63 Ca 1624/15, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2016, Az: 3 Sa 162/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2016 - 3 Sa 162/16 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2015 - 63 Ca 1624/15 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Rachor Berger A. Claes Söller