Anerkenntnisurteil: Revision der Klägerin stattgegeben, Berufung der Beklagten zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 449/16
- Datum
- 28.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:280317.U.2AZR449.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Gibt die Revisionsinstanz der Revision statt, kann sie das Urteil der Vorinstanz aufheben.
Wird eine Berufung zurückgewiesen, bleibt das zugrunde liegende Teilurteil des Erstgerichts in Kraft, soweit die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Kosten der Berufung und der Revision sind von derjenigen Partei zu tragen, die in diesen Instanzen unterliegt, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 8. Juli 2015, Az: 14 Ca 1791/15, Teilurteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 10. Mai 2016, Az: 16 Sa 30/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2016 - 16 Sa 30/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1791/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Rachor Berger A. Claes Söller