Anerkenntnisurteil: Revision stattgegeben, Berufung zurückgewiesen (2 AZR 403/16)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 403/16
- Datum
- 28.03.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:280317.U.2AZR403.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Zurückweisung einer Berufung hat zur Folge, dass das angefochtene Teilurteil des Arbeitsgerichts in der im Tenor bestimmten Fassung Bestand hat.
Die Kostenentscheidung umfasst die Kosten des Berufungs‑ und Revisionsverfahrens; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten der erfolglosen Rechtsmittel zu tragen.
Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben, wenn die Revision zulässig und begründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Berlin, 8. Juli 2015, Az: 14 Ca 1895/15, Teilurteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2016, Az: 18 Sa 33/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2016 - 18 Sa 33/16 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1895/15 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Koch Niemann Rachor A. Claes Söller