Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (BAG, 2 AZR 269/08)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 269/08
- Datum
- 23.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das angefochtene Urteil insoweit, als das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine Revision kann zurückgewiesen werden, wenn sie in der Sache keinen durchgreifenden Revisionsgrund aufzeigt oder die aufgeführten Rügen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 498/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. März 2008, Az: 12 Sa 54/07, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. März 2008 - 12 Sa 54/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle