Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil zu Entgeltforderung: Zahlung von 429,00 € nebst Zinsen

Gericht
BAG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AZR 815/13
Datum
05.05.2015
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR815.13.0
Quelle
Der Kläger hatte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegt; das BAG hebt dieses Urteil auf und ändert das arbeitsgerichtliche Urteil zu seinen Gunsten ab. Die Beklagte wird zur Zahlung von 429,00 € brutto zuzüglich Verzugszinsen seit dem 5. August 2012 verurteilt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufheben und das Urteil des Arbeitsgerichts abändern, wenn die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts fehlerhaft ist.

2

Bei fälligen Entgeltansprüchen wird der Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Betrags gegebenenfalls mit Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Eintritt des Verzugs durch Urteil durchgesetzt.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist nach § 313a Abs. 1 ZPO zulässig und kann in der Gerichtsentscheidung vermerkt werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 306/12, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 47/13, Urteil

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 47/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 306/12 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz

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