BAG: Revision stattgegeben – Beklagte zur Zahlung von 243,00 € verurteilt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 814/13
- Datum
- 05.05.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR814.13.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung der ersten Instanz abändern, soweit dies zur endgültigen Entscheidung der Sache erforderlich ist.
Ein Gerichtliche Zahlungsanspruch kann im Urteil mit Verzugszinsen in konkreter Höhe und ab einem konkreten Beginntermin festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht dies im Tenor anordnet.
Die Parteien können nach § 313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht weist diesen Verzicht im Urteil aus.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 312/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 44/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 44/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 312/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz