Revision im Arbeitsrecht: Kläger obsiegt – Zahlung von 603,84 € nebst Zinsen angeordnet
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 813/13
- Datum
- 05.05.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR813.13.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann ein landesarbeitsgerichtliches Urteil aufheben und das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis abändern.
Kann einem Kläger ein Geldanspruch zugesprochen werden, ist das Gericht befugt, die Zahlung nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Verzugstag zuzusprechen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien können gemäß §313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Nienburg, 22. November 2012, Az: 2 Ca 303/12, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 5. August 2013, Az: 10 Sa 43/13, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 43/13 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 22. November 2012 - 2 Ca 303/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 603,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz