Revision gegen LAG-Urteil (1 AZR 572/15) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 572/15
- Datum
- 24.04.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:240418.U.1AZR572.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn sie die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht hinreichend darlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin verkürzte Entscheidungsformeln verwenden.
Die Zurückweisung der Revision durch Urteil beendet das Revisionsverfahren, soweit keine weitergehenden Rechtsbehelfe bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 52/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 85/14, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 85/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz