Revision zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten (1 AZR 562/15)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 562/15
- Datum
- 24.04.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:240418.U.1AZR562.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision durch das Revisionsgericht zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.
Erklären die Parteien nach § 313a ZPO den Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht in der Entscheidung auf deren Darstellung verzichten.
Der Tenor einer Entscheidung kann die Zurückweisung eines Rechtsmittels ohne nähere inhaltliche Wiedergabe des zugrunde liegenden Sachverhalts enthalten; aus dem Tenor allein ergeben sich dann nicht notwendigerweise die Entscheidgründe.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 287/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 9 Sa 78/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 78/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz