Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 558/15
- Datum
- 24.04.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:240418.U.1AZR558.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision ohne Erfolg geblieben, ist sie zurückzuweisen und der unterlegene Revisionsführer kann zur Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens verurteilt werden.
Ein ausdrücklicher Verzicht der Parteien auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO ermöglicht die Veröffentlichung des Urteils in beschränkter Form (z. B. nur Tenor).
Die Kostenentscheidung folgt der prozesstaktischen Kläger-Niederlage im Revisionsverfahren, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.
Die Zurückweisung der Revision bedarf nicht zwingend einer längeren Veröffentlichung der Entscheidungsgründe, wenn die Parteien der Beschränkung gemäß § 313a ZPO zugestimmt haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 92/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 10 Sa 67/14, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 67/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz