Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil: Revision der Klägerin abgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)

Gericht
BAG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AZR 557/15
Datum
24.04.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:240418.U.1AZR557.15.0
Quelle
Die Klägerin hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten. Die Parteien haben zugleich auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO verzichtet. Weitere Entscheidungsgründe sind im Urteil nicht wiedergegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht führt dazu, dass die Entscheidung der Vorinstanz in Rechtskraft verbleibt.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.

3

Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.

4

Ein Urteil kann insoweit knapp gehalten werden, wenn die Prozessbeteiligten den Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erklärt haben, sodass das Gericht auf deren Wiedergabe verzichtet.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 21. November 2014, Az: 10 Ca 47/14, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 23. Juni 2015, Az: 22 Sa 66/14, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 66/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz