Kein Auskunftsanspruch im arbeitsrechtlichen Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 168/25
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:020626.U.1AZR168.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Teilurteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision aufgehoben, kann das Bundesarbeitsgericht die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung unmittelbar zurückweisen, soweit die Sache entscheidungsreif ist.
Ein Auskunftsantrag bleibt abgewiesen, wenn die gegen seine Abweisung gerichtete Berufung keinen Erfolg hat.
Die Beteiligten können im Revisionsverfahren im Hinblick auf ein Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bocholt, 6. Juni 2024, Az: 1 Ca 1499/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 21. August 2025, Az: 15 SLa 651/24, Teilurteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2025 - 15 SLa 651/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. Juni 2024 - 1 Ca 1499/23 - wird zurückgewiesen, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 166/25 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Rinck Hayen Neumann-Redlin