Kein Auskunftsanspruch im Parallelverfahren vor dem BAG
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 167/25
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:020626.U.1AZR167.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelgericht kann ein Teilurteil der Vorinstanz aufheben und die Berufung zurückweisen, soweit sich diese gegen die Abweisung eines Auskunftsantrags richtet.
Verzichten die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann sich das Urteil auf Tenor und die Angabe des Verzichts beschränken.
Bei einer noch ausstehenden Schlussentscheidung kann die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bocholt, 6. Juni 2024, Az: 1 Ca 1497/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 21. August 2025, Az: 15 SLa 650/24, Teilurteil
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2025 - 15 SLa 650/24 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. Juni 2024 - 1 Ca 1497/23 - wird zurückgewiesen, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 166/25 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Rinck Hayen Neumann-Redlin