Treffer
BAG Urteil

Kein Auskunftsanspruch im Parallelverfahren vor dem BAG

Gericht
BAG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AZR 167/25
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:020626.U.1AZR167.25.0
Quelle
Der Beklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Teilurteil des Landesarbeitsgerichts, das dem Kläger hinsichtlich eines Auskunftsantrags günstig war. Das BAG hob das Teilurteil auf und wies die Berufung des Klägers zurück, soweit das Arbeitsgericht den Auskunftsantrag abgewiesen hatte. Die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält das Urteil nicht, weil die Parteien darauf im Hinblick auf ein Parallelverfahren verzichtet hatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelgericht kann ein Teilurteil der Vorinstanz aufheben und die Berufung zurückweisen, soweit sich diese gegen die Abweisung eines Auskunftsantrags richtet.

2

Verzichten die Parteien nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann sich das Urteil auf Tenor und die Angabe des Verzichts beschränken.

3

Bei einer noch ausstehenden Schlussentscheidung kann die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Bocholt, 6. Juni 2024, Az: 1 Ca 1497/23, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 21. August 2025, Az: 15 SLa 650/24, Teilurteil

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. August 2025 - 15 SLa 650/24 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. Juni 2024 - 1 Ca 1497/23 - wird zurückgewiesen, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 166/25 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Pessinger Rinck Hayen Neumann-Redlin