Treffer
BAG Urteil

Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss

Gericht
BAG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AZR 150/24
Datum
27.01.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR150.24.0
Quelle
Die Beklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Streit um eine Betriebsvereinbarung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren in der Sache.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verweisen sie auf ein Parallelverfahren, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf eine erneute ausführliche Darstellung verzichten.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 4 Ca 2384/22, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 507/23, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 507/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Pessinger Rinck Wankel Mertz

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