Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 150/24
- Datum
- 27.01.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR150.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren in der Sache.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Verzichten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und verweisen sie auf ein Parallelverfahren, kann das Gericht gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf eine erneute ausführliche Darstellung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 4 Ca 2384/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 507/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 507/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Rinck Wankel Mertz