Treffer
BAG Urteil

Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss

Gericht
BAG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 AZR 149/24
Datum
27.01.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR149.24.0
Quelle
Die Beklagte hat Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten wegen eines inhaltlich einschlägigen Parallelverfahrens auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO). Eine weitergehende Sachverhaltsdarstellung erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteienseitiger Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein inhaltsgleiches Parallelverfahren ermöglicht dem Gericht eine verkürzende Entscheidung unter Berufung auf das Parallelverfahren (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).

2

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Eine von den Parteien erklärte Verzichtserklärung auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist wirksam, sofern dadurch keine Rechte Dritter oder zwingende Verfahrensvorschriften verletzt werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 5 Ca 2142/22, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 517/23, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 517/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner Pessinger Rinck Wankel Mertz

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