Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 149/24
- Datum
- 27.01.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR149.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteienseitiger Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein inhaltsgleiches Parallelverfahren ermöglicht dem Gericht eine verkürzende Entscheidung unter Berufung auf das Parallelverfahren (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO).
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden Rechtsfehler des vorinstanzlichen Urteils substantiiert darlegt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine von den Parteien erklärte Verzichtserklärung auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist wirksam, sofern dadurch keine Rechte Dritter oder zwingende Verfahrensvorschriften verletzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 5 Ca 2142/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 517/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 517/23 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Rinck Wankel Mertz