Betriebsvereinbarung - fehlender Betriebsratsbeschluss
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 AZR 148/24
- Datum
- 27.01.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:270126.U.1AZR148.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden rechtlichen Fehler des Berufungsurteils substantiiert darlegt.
Eine Berichtigung des Tenors wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist nach § 319 ZPO zulässig und darf vom Gericht vorgenommen werden.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 26. April 2023, Az: 4 Ca 1865/22, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5. Juni 2024, Az: 12 Sa 512/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2024 - 12 Sa 512/23 - wird zurückgewiesen.
2. Der Tenor des Berufungsurteils wird in Nr. 2 hinsichtlich des Datums wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es lautet „1. März 2030“.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 1 AZR 147/24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Rinck Wankel Mertz