Revision zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen (Gleichheitssatz) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 9/24
- Datum
- 23.10.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:231024.U.10AZR9.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil ohne diese Ausführungen erlassen.
Ein Urteil, dem die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen infolge Parteiverzichts fehlt, kann Gegenstand eines Rechtsmittels sein; die Revisionsinstanz kann die Revision dennoch zurückweisen.
Bei Zurückweisung der Revision sind die Kosten nach den allgemeinen prozessualen Vorschriften zu entscheiden; die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Nennung streitiger Rechtsfragen (z. B. zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen oder dem Gleichheitssatz) in Rubrum oder Tenor ersetzt nicht die Entscheidungsgründe; ohne Begründung lassen sich aus dem Urteil keine weitergehenden materiellrechtlichen Leitsätze ableiten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 2. Dezember 2021, Az: 2 Ca 85/20, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 112/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 112/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer