Revision gegen LAG München zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 9/16
- Datum
- 20.09.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR9.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn es keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung der Vorinstanz feststellt.
Die Kosten der Revision hat die unterliegende Partei zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht kann daraufhin ein Urteil erlassen, das auf den Tenor beschränkt ist.
Der Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO betrifft die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, nicht die materielle Prüfung des Rechtsmittels durch das Gericht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Augsburg, 16. Dezember 2014, Az: 7 Ca 1581/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 15. September 2015, Az: 7 Sa 190/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. September 2015 - 7 Sa 190/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel