Treffer
BAG Anerkenntnisurteil

Anerkenntnisurteil des BAG: Zahlungspflicht und Wegfall von Tatbestand/Gründen nach §313b ZPO

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 865/09
Datum
14.07.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt, woraufhin das BAG ein Anerkenntnisurteil erließ und von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach §313b Abs.1 ZPO abgesehen wurde. Das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 40,00 Euro brutto nebst Zinsen seit 1.8.2008. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkenntnis eines Klageanspruchs kann das Gericht von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen (§313b Abs.1 ZPO).

2

Ein wirksames Anerkenntnis des Beklagten führt zur Grundlage eines Anerkenntnisurteils, das den anerkannten Anspruch in der erfassten Höhe rechtsverbindlich feststellt.

3

Hat der Kläger in Berufung bzw. Revision Erfolg, ist das erstinstanzliche Urteil entsprechend dem Anerkenntnis zu ändern und der vom Beklagten anerkannte Leistungsumfang verbindlich zu bestimmen.

4

Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; dies gilt auch, wenn der Anspruch durch Anerkenntnis beseitigt wird und der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 17. Juni 2009, Az: 6 Ca 304/09, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 13. November 2009, Az: 6 Sa 475/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2009 - 6 Sa 475/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Juni 2009 - 6 Ca 304/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Mikosch Marquardt W. Reinfelder Großmann Züfle

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