BAG: Revision der Klägerin zurückgewiesen – Klägerin trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 832/09
- Datum
- 23.03.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz in der Sache Bestand hat.
Die Kosten der Revision sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Partei.
Hat beiderseits auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Gericht diese Angaben im veröffentlichten Urteil gemäß § 313a ZPO unterlassen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamm, 24. März 2009, Az: 1 Ca 2270/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Oktober 2009, Az: 17 Sa 869/09, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2009 - 17 Sa 869/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Eylert W. Reinfelder Beck Alex