Treffer
BAG Urteil

Revision zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen (Gleichheitssatz) – Revision zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 8/24
Datum
23.10.2024
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:231024.U.10AZR8.24.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts zur Frage tariflicher Nachtarbeitszuschläge und des Gleichheitssatzes ein. Das BAG wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO, § 313a ZPO). Damit enthält die Entscheidung nur den Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung des Gerichts kann ohne Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen, wenn die Parteien wirksam auf deren Bekanntgabe verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 ZPO; § 313a Abs. 1 ZPO).

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers für die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Der in den Tenor gefasste Spruch ist auch bei Verzicht auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verbindlich; der Verzicht entbindet nicht von der Wirksamkeit der Entscheidungsformel.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 9 Abs 3 GG§ 6 Abs 5 ArbZG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 1. Dezember 2022, Az: 2 Ca 68/20, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 59/23, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 59/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer

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