Revision zu tariflichen Nachtarbeitszuschlägen (Gleichheitssatz) – Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 8/24
- Datum
- 23.10.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:231024.U.10AZR8.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Gerichts kann ohne Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergehen, wenn die Parteien wirksam auf deren Bekanntgabe verzichten (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 ZPO; § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt grundsätzlich zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers für die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der in den Tenor gefasste Spruch ist auch bei Verzicht auf die Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verbindlich; der Verzicht entbindet nicht von der Wirksamkeit der Entscheidungsformel.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 1. Dezember 2022, Az: 2 Ca 68/20, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 24. Oktober 2023, Az: 5 Sa 59/23, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 59/23 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Günther-Gräff Nowak Pessinger R. Menke Meyer