Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenlast; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 823/11
- Datum
- 17.10.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen; die Zurückweisung beendet das Revisionsverfahren zugunsten der Vorinstanz.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, soweit im Tenor so angeordnet.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Urteil kann daher auf Tenor und Kostenregelung beschränkt werden.
Eine im Tenor getroffene Kostenentscheidung begründet die Kostentragungspflicht auch dann, wenn die Entscheidungsgründe aufgrund eines Verzichts nach § 313a ZPO nicht wiedergegeben sind.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 2310/10, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1850/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1850/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel