Treffer
BAG Urteil

Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 822/11
Datum
17.10.2012
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; deshalb enthält die Entscheidung nur Tenor und Kostenfestsetzung. Das Gericht ordnete an, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall eine verkürzte Entscheidung erlassen.

2

Eine zurückgewiesene Revision führt regelmäßig dazu, dass der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat; das Revisionsgericht trifft die entsprechende Kostenentscheidung im Tenor.

3

Das Bundesarbeitsgericht kann über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision abschließend entscheiden und die Revision im Tenor zurückweisen, auch wenn die ausführliche Begründung aufgrund eines Verzichts der Parteien nicht veröffentlicht wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Frankfurt, 29. September 2010, Az: 14 Ca 2311/10, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. Juni 2011, Az: 8 Sa 1853/10, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2011 - 8 Sa 1853/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.

Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt Beck Kiel

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