BAG: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 78/21
- Datum
- 16.11.2022
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2022:161122.U.10AZR78.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine den Revisionsgrund tragenden Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Die Kosten der Revision sind nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch eine verkürzte Entscheidung möglich ist.
Die Zurückweisung einer Revision bestätigt die Tragfähigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung, wenn keine durchgreifenden Verfahrens- oder Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. August 2018, Az: 2 Ca 150/18 SK, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 3. September 2020, Az: 9 Sa 1386/18 SK, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. September 2020 - 9 Sa 1386/18 SK - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Heinkel Günther-Gräff Schurkus Salzburger