BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 64/14
- Datum
- 10.12.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht führt zur Abweisung des Rechtsmittels; der Revisionsführer trägt regelmäßig die Kosten der Revision.
Gerichte können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies einvernehmlich vereinbaren.
Ein Parteiverzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Sinne des § 313a ZPO ersetzt die ausführliche Begründung im veröffentlichten Urteil, beeinträchtigt jedoch nicht dessen Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ausgang des Revisionsverfahrens; die unterliegende Partei ist zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt, 27. September 2012, Az: 19 Ca 299/12, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 15. November 2013, Az: 14 Sa 1620/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2013 - 14 Sa 1620/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck Brune W. Reinfelder Thiel Schumann