Revision gegen LAG-Urteil (10 AZR 631/15) vom BAG zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 631/15
- Datum
- 20.09.2017
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR631.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten revisionsrechtlichen Angriffsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler der vorinstanzlichen Entscheidung aufzeigen.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe durch die Parteien verzichtet, kann das Gericht das Urteil unter Verzicht auf diese Ausführungen erlassen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wenn im Revisionsverfahren keine den Bestand der Entscheidung in Frage stellenden Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Augsburg, 16. Dezember 2014, Az: 7 Ca 1564/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 24. September 2015, Az: 2 Sa 204/15, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24. September 2015 - 2 Sa 204/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel