BAG – Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 57/19
- Datum
- 16.09.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:160920.U.10AZR57.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt das angefochtene Urteil der Vorinstanz in der Sache.
Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn die Revision nicht erfolgreich ist.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO ist in der Entscheidung zu vermerken und beschränkt die Urteilsdarstellung auf den Tenor.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision auch ohne ausführliche Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen entscheiden, sofern die Parteien darauf wirksam verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 7. Juni 2018, Az: 1 Ca 457/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16. November 2018, Az: 10 Sa 931/18 SK, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Pessinger Brune R. Baschnagel Budde