Revision stattgegeben; Berufung zurückgewiesen mit Begrenzung des Zinsbeginns
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 46/15
- Datum
- 13.01.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR46.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung in rechtlich maßgeblichen Punkten ändern.
Bei Geldforderungen sind Verzugszinsen ab dem vom Gericht festgestellten Beginn des Zinslaufs zu berechnen; das Gericht kann den maßgeblichen Zinsbeginn konkret bestimmen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Wird gemäß § 313a ZPO von den Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, vermerkt das Gericht diesen Verzicht in der Entscheidung und beschränkt die schriftliche Darstellung darauf.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Ulm, 17. Januar 2014, Az: 6 Ca 227/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 26. November 2014, Az: 6 Sa 21/14, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 - 6 Sa 21/14 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 17. Januar 2014 - 6 Ca 227/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 4. Dezember 2012 zu zahlen sind.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet.
Linck W. Reinfelder Brune Kiel Züfle