Treffer
BAG Urteil

BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung im Arbeitsrecht zurückgewiesen (10 AZR 411/19)

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 411/19
Datum
08.12.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR411.19.0
Quelle
Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten der Revision auferlegt. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das BAG auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens Bezug nahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsverletzungen darlegt, die eine Aufhebung der Vorinstanz rechtfertigen würden.

2

Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nicht von einer anderen Kostenverteilung ausgeht.

3

Die Parteien können im Einvernehmen auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen (vgl. §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

4

Die Verweisung auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens ersetzt die vollständige Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sofern die Parteien diesen Verzicht wirksam erklärt haben und die Bezugnahme die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gewährleistet.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. August 2018, Az: 7 Ca 1215/17, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2019, Az: 12 Sa 1536/18 SK, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 - 12 Sa 1536/18 SK - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 362/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Brune Pulz Petri Satl

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