BAG-Urteil: Revision gegen LAG-Entscheidung im Arbeitsrecht zurückgewiesen (10 AZR 411/19)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 411/19
- Datum
- 08.12.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR411.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine hinreichend substantiierten Rechtsverletzungen darlegt, die eine Aufhebung der Vorinstanz rechtfertigen würden.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nicht von einer anderen Kostenverteilung ausgeht.
Die Parteien können im Einvernehmen auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen (vgl. §§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Verweisung auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens ersetzt die vollständige Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen, sofern die Parteien diesen Verzicht wirksam erklärt haben und die Bezugnahme die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung gewährleistet.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wiesbaden, 22. August 2018, Az: 7 Ca 1215/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juli 2019, Az: 12 Sa 1536/18 SK, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2019 - 12 Sa 1536/18 SK - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 362/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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