Revision im Arbeitsrecht (10 AZR 396/09): Zurückweisung und Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 396/09
- Datum
- 17.11.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Erklären die Parteien den Verzicht nach § 313a Abs. 1 ZPO, enthält das Urteil regelmäßig nur den Tenor; ausführliche Entscheidungsgründe werden nicht wiedergegeben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Bielefeld, 13. August 2008, Az: 4 Ca 164/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 26. März 2009, Az: 11 Sa 1616/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2009 - 11 Sa 1616/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph Großmann