Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kosten trägt Beklagte
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 365/11
- Datum
- 11.07.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung dann ohne Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erlassen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz insoweit, als die Revision keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 29. September 2010, Az: 6 Ca 179/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 19. April 2011, Az: 3 Sa 1679/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. April 2011 - 3 Sa 1679/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger