BAG-Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 36/23
- Datum
- 24.01.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.10AZR36.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils in der jeweiligen Fassung.
Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht unter Berufung auf § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO zur Kenntnis.
Soweit keine weiteren Ausführungen getroffen werden, entscheidet das Revisionsgericht auf Grundlage der Aktenlage und der vorliegenden Rechtsmittelbegründungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 23. März 2022, Az: 7 Ca 3027/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 415/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 415/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl