BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 35/23
- Datum
- 24.01.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.10AZR35.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die angegriffene Entscheidung nicht als rechtsfehlerhaft erscheint.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ermöglicht dem Gericht, die Entscheidung im Tenor zu verkünden, ohne diese Teile erneut wiederzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 24. Februar 2022, Az: 6 Ca 3026/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 414/22, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 414/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl