Revision vor dem BAG gegen LAG‑Urteil zurückgewiesen (10 AZR 343/09)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 343/09
- Datum
- 21.04.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine durchgreifenden Rechtsfehler der Vorinstanz substantiiert darlegt.
Der Unterliegende hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht berücksichtigt diesen Verzicht in der Entscheidungsniederschrift.
Bei einem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO kann die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor beschränkt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Elmshorn, 2. Oktober 2008, Az: 3 Ca 693 e/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. März 2009, Az: 2 Sa 400/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 2 Sa 400/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou