Treffer
BAG Urteil

Revision im Arbeitsrecht: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 34/23
Datum
24.01.2024
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.10AZR34.23.0
Quelle
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision zurück und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO), sodass das Gericht davon abgesehen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen werden; damit bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestehen.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, soweit das Gericht im Tenor eine entsprechende Kostenentscheidung trifft.

3

Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht zur Kenntnis und kann daraufhin auf die erneute Wiedergabe des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verzichten (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

4

Die Dokumentation des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Tenor bzw. im Urteil ersetzt die sonstige prozessuale Darlegung dieser Elemente für das Revisionsverfahren.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 12. Mai 2022, Az: 1 Ca 3021/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 10. November 2022, Az: 5 Sa 549/22, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. November 2022 - 5 Sa 549/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

W. Reinfelder Pessinger Nowak R. Menke Satl

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