Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrechtsstreit zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 34/20
Datum
16.06.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR34.20.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ein. Parteien und Senat verzichteten im Hinblick auf das Parallelverfahren 10 AZR 31/20 auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a ZPO). Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision als unbegründet zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf die Ausführungen im Parallelverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht überzeugend darlegt, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist.

2

Die Kosten der Revision sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, soweit prozessuale Zuordnung der Kosten nichts anderes ergibt.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 ZPO und § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf eine parallele Entscheidung stützen, wenn die Rechtsfragen übereinstimmen.

4

Der Verweis auf ein parallel entschiedenes Verfahren ersetzt eine eigene, abweichende Begründung nur dann, wenn die Parteien dies zulassen und die rechtlichen Feststellungen übertragbar sind.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 194/17, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 378/19, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 378/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde

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