Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand wegen Parallelverfahren
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 33/20
- Datum
- 16.06.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:160621.U.10AZR33.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf ein parallel entschiedendes Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO berücksichtigen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt in der Regel dazu, dass die unterliegende Revisionspartei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Eine Revision ist nur dann erfolgreich, wenn sie konkrete, substantiierte Rechtsrügen enthält, die auf Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung schließen lassen; bloße Pauschalrügen genügen nicht.
Ist ein Rechtsverhältnis in einem Parallelverfahren entscheidungserheblich geklärt und verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, kann das Bundesarbeitsgericht die Rechtssache unter Hinweis auf das Parallelverfahren entscheiden oder die Revision zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Rosenheim, 27. Februar 2019, Az: 4 Ca 135/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 13. November 2019, Az: 11 Sa 376/19, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. November 2019 - 11 Sa 376/19 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 31/20 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Beitz Budde