Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Gerichtes
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 304/09
- Datum
- 21.04.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revision.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, enthält die Entscheidung keine Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und beendet das Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Elmshorn, 2. Oktober 2008, Az: 3 Ca 691 e/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 3. März 2009, Az: 5 Sa 398/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. März 2009 - 5 Sa 398/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, § 313a ZPO.
Mikosch Marquardt Mestwerdt Schlegel Hintloglou