Revision wegen tariflicher Nachtarbeitszuschläge (Gleichheitssatz) zurückgewiesen – Urteil ohne Tatbestand
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 263/21
- Datum
- 24.05.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR263.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften auf die Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil.
Bei Zurückweisung der Revision trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten der Revisionsinstanz.
Die Zurückweisung der Revision bestätigt den Tenor des angefochtenen Urteils und beendet das Revisionsverfahren in der Sache.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. März 2020, Az: 1 Ca 377/19, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 28. April 2021, Az: 2 Sa 639/20, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. April 2021 - 2 Sa 639/20 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Pessinger Günther-Gräff R. Menke Meyer