BAG: Revision der Beklagten zurückgewiesen; Kostenfolge und Verzicht auf Tatbestand (§ 313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 238/11
- Datum
- 11.07.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird von den Parteien gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, kann das Gericht das Urteil ohne die sonst übliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidgründen erlassen.
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig dazu, dass die unterlegene Revisionspartei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Eine Revision wird vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, wenn die angegriffene Entscheidung der Vorinstanzen keinen für die Revision tragfähigen Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 27. Juli 2010, Az: 1 Ca 149/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2011, Az: 8 Sa 1358/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1358/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger