Revision der Beklagten zurückgewiesen – Teilweise Neufassung und Zahlungsanspruch 2×119,77 €
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 237/19
- Datum
- 24.02.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR237.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision zurückweisen und zugleich das Urteil der Vorinstanz in Teilen neu fassen.
Ein Zahlungsanspruch kann gerichtlich geltend gemacht und der Gegner zur Zahlung des festgestellten Betrags nebst Zinsen in einer bestimmten Höhe und ab einem bestimmten Datum verurteilt werden.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen.
Parteien können in Bezug auf ein paralleles Verfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten, was das Gericht zur Kenntnis nehmen und berücksichtigen kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Duisburg, 22. August 2018, Az: 4 Ca 978/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6. März 2019, Az: 7 Sa 1002/18, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil desLandesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019- 7 Sa 1002/18 - wird mit nachstehender Maßgabe zurückgewiesen.
2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 - 7 Sa 1002/18 - wird teilweise neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 4. Juni 2017 119,77 Euro sowie weitere 119,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 10 AZR 236/19 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gallner Pessinger Pulz Petri Meyer