Revision gegen Urteil des LAG Niedersachsen zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 237/11
- Datum
- 11.07.2012
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt dazu, dass die Revisionsführerin als unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen hat.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann daraufhin von der Wiedergabe dieser Angaben im Urteil absehen.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Bundesarbeitsgericht keine Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Wilhelmshaven, 27. Juli 2010, Az: 1 Ca 145/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 7. Februar 2011, Az: 8 Sa 1360/10, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1360/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch Mestwerdt Schmitz-Scholemann Rigo Züfle A. Effenberger