Revision abgewiesen; Kostenentscheidung und Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 221/17
- Datum
- 15.08.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR221.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel keine ausreichenden, rügefähigen Verfahrens- oder Rechtsfehler aufzeigt.
Kommt es zur Zurückweisung einer Revision, kann das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten der Revision auferlegen.
Die Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; in solchen Fällen beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Tenor der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 359/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 37/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 37/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese