BAG: Revision teilweise stattgegeben – Abweisung der Klageforderung über 32,88 € brutto
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 220/17
- Datum
- 15.08.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR220.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz kann eine Berufungsentscheidung in Teilbereichen aufheben und insoweit das Berufungsurteil abändern, sodass die Klage für den aufgehobenen Teil abgewiesen wird.
Bleibt die Revisionsrüge nur in Teilen begründet, so wird die Revision insoweit stattgegeben und im Übrigen zurückgewiesen; der nicht aufgehobene Teil des Urteils bleibt verbindlich.
Die Kosten des Rechtsstreits können gerichtlich prozentual zwischen den Parteien aufgeteilt werden und bemessen sich an dem Erfolg in den einzelnen Verfahrensabschnitten.
Parteien können gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und beschränkt die Entscheidung auf den Tenor.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 358/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 36/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 36/16 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten bezüglich des Klageantrags zu 1. iHv. 32,88 Euro brutto zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 6 Ca 358/15 - teilweise abgeändert, soweit es die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1. zur Zahlung von 32,88 Euro brutto verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 14 % und der Beklagten 86 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese