Treffer
BAG Anerkenntnisurteil

Variable Vergütung - Anerkenntnisurteil

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 217/25
Datum
30.09.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:300926.U.10AZR217.25.0
Quelle
Die Beklagte erkannte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf variable Vergütung in Höhe von 150.617,31 Euro brutto an. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte sie deshalb zur Zahlung nebst Verzugszinsen seit dem 2. Januar 2022. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Grundlage des Anerkenntnisurteils ist § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Klageanspruch an, ist sie entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen.

2

Ein Anerkenntnisurteil kann nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Darstellung eines weitergehenden Tatbestands und von Entscheidungsgründen ergehen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich bei einem Anerkenntnisurteil nach den hierfür maßgeblichen kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 1 Ca 238/21, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 30. Juni 2025, Az: 5 Sa 38/22, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.617,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

W. Reinfelder Günther-Gräff Heinkel Chr. v. Aakerman Salzburger