Variable Vergütung - Anerkenntnisurteil
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 217/25
- Datum
- 30.09.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:300926.U.10AZR217.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Klageanspruch an, ist sie entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen.
Ein Anerkenntnisurteil kann nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Darstellung eines weitergehenden Tatbestands und von Entscheidungsgründen ergehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich bei einem Anerkenntnisurteil nach den hierfür maßgeblichen kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 1 Ca 238/21, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 30. Juni 2025, Az: 5 Sa 38/22, Urteil
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.617,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
W. Reinfelder Günther-Gräff Heinkel Chr. v. Aakerman Salzburger