BAG: Revision der Beklagten zurückgewiesen – Kostenentscheidung, Verzicht nach §313a ZPO
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 217/17
- Datum
- 15.08.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR217.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichten, wodurch der veröffentlichte Tenor die Entscheidung trägt.
Die Zurückweisung der Revision führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils gegenüber der Revisionsführerin.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 21. April 2016, Az: 6 Ca 357/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 22. Februar 2017, Az: 14 Sa 35/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 35/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese