Revision teilweise stattgegeben – Kläger erhält Entgeltforderungen nebst Verzugszinsen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 198/22
- Datum
- 25.01.2023
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2023:250123.U.10AZR198.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Berufungsinstanz im Umfang der zulässigen Revision aufheben und das Urteil der ersten Instanz abändern.
Geldforderungen des Arbeitnehmers können vom Gericht mit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zugesprochen werden; hier wurden Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweils festgestellten Verzugstag angeordnet.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanzen sind von der unterliegenden Partei zu tragen, während die Kosten der ersten Instanz anteilig verteilt werden können.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 72 Abs. 5 ArbGG ermöglicht dem Gericht eine verkürzte Entscheidungsform ohne erneute vollständige Sachverhaltsdarstellung.
Vorinstanzen
vorgehend Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, 13. April 2021, Az: 3 Ca 242/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 12. Oktober 2021, Az: 11 Sa 33/21, Urteil
Tenor
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 12. Oktober 2021 - 11 Sa 33/21 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13. April 2021 - 3 Ca 242/20 - auf die Berufung des Klägers abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.740,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
W. Reinfelder Pessinger Nowak Budde C. Beuß