Treffer
BAG Urteil

Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 146/25
Datum
22.04.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR146.25.0
Quelle
Die Klägerin begehrte Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichsprämie. Das BAG änderte die Vorentscheidungen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von jeweils 250 € für Mai, Juni und Juli 2023 nebst Zinsen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, daher enthält das Urteil keine ausführliche Begründung im veröffentlichten Text.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie kann für einzelne Kalendermonate gesondert durchgesetzt und gerichtlich festgestellt werden.

2

Das Gericht kann bei wiederkehrenden oder zeitlich abgegrenzten Sonderzahlungen einen Teilanspruch zusprechen, ohne die gesamte Klage stattzugeben.

3

Bei titulierten Zahlungsansprüchen können Verzugszinsen in der im Urteil genannten Höhe (z. B. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte zugesprochen werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig entsprechend dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 24. Juli 2024, Az: 4 Ca 1579/23, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 27. Mai 2025, Az: 1 Sa 163/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 163/24 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 - 4 Ca 1579/23 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer

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