Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 10. Senat
- Aktenzeichen
- 10 AZR 146/25
- Datum
- 22.04.2026
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR146.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie kann für einzelne Kalendermonate gesondert durchgesetzt und gerichtlich festgestellt werden.
Das Gericht kann bei wiederkehrenden oder zeitlich abgegrenzten Sonderzahlungen einen Teilanspruch zusprechen, ohne die gesamte Klage stattzugeben.
Bei titulierten Zahlungsansprüchen können Verzugszinsen in der im Urteil genannten Höhe (z. B. fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte zugesprochen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig entsprechend dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Gera, 24. Juli 2024, Az: 4 Ca 1579/23, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 27. Mai 2025, Az: 1 Sa 163/24, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 163/24 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24. Juli 2024 - 4 Ca 1579/23 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai 2023, Juni 2023 und Juli 2023 iHv. jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen iHv. jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2023, 18. Juli 2023 und 16. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer