Treffer
BAG Urteil

Tarifvertrag - Inflationsausgleichsprämie - Leistungszweck

Gericht
BAG
Spruchkörper
10. Senat
Aktenzeichen
10 AZR 145/25
Datum
22.04.2026
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2026:220426.U.10AZR145.25.0
Quelle
Die Klägerin wandte sich in Revision gegen ein Urteil des ThürLAG; das BAG hob dieses auf. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen für Juni 2023 ab dem 18.7.2023 zu zahlen sind. Parteien verzichteten auf Abdruck von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Kosten wurden anteilig verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann ein Urteil der Vorinstanz aufheben und die Berufung der Gegenpartei mit inhaltlicher Maßgabe zurückweisen, soweit die rechtliche Prüfung dies rechtfertigt.

2

Bei Geldforderungen kann das erst- oder höchstrichterliche Urteil Verzugszinsen für einen konkret benannten Zeitraum ab einem bestimmten Datum festsetzen.

3

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens können anteilig nach dem Verhältnis des prozessualen Erfolgs verteilt werden; die unterliegende Partei hat regelmäßig die Kosten der eingelegten Rechtsmittel zu tragen.

4

Die Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, woraufhin das Gericht das Urteil ohne Abdruck der Entscheidungsgründe erlassen darf.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Gera, 10. Oktober 2024, Az: 5 Ca 1674/23, Urteil

vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 27. Mai 2025, Az: 1 Sa 190/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2025 - 1 Sa 190/24 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 10. Oktober 2024 - 5 Ca 1674/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen für den Monat Juni 2023 ab dem 18. Juli 2023 zu zahlen sind.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

W. Reinfelder Nowak Günther-Gräff Salzburger Meyer

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